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Infoseite zum Thema Bleiberecht vom Flüchtlingsrat Berlin mit Ländererlassen, Tipps und Kommentaren

Aktion Bleiberecht
Kettenduldungen beenden - humanitäres Bleiberecht sichern

Bleiberechtsbüro
im Bayerischen Flüchtlingsrat

Die §§ 104a und 104b des Aufenthaltsgesetzes, wie es im Rahmen des Zuwanderungsänderungsgesetzes im Jahr 2007 beschlossen wurde, beinhalten eine gesetzliche Altfallregelung für bislang geduldete Flüchtlinge. Danach konnten AsylbewerberInnen und Geduldete, die die Kriterien dieser Stichtagsregelung zum 1. Juli 2007 erfüllten, eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe bis zum 31.12.2009 erhalten. Die Innenministerkonferenz hat am 4. Dezember 2009 eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf Probe für zwei Jahre beschlossen. 

Das Innenministerium Baden-Württemberg hat die Umsetzung des Beschlusses in einem Erlass vom 18.12.09 konkretisiert. Damit wird den Ausländerbehörden erlaubt, bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag eine Fiktionsbescheinigung auszustellen. Außerdem sind die Ausländerbehörden angewiesen, die für die Betroffenen günstigste Regelung (Verlängerung nach § 104a, Abs. 5/ Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach der Anordnung) anzuwenden. Eine Fiktionsbescheinigung kann auch dann ausgestellt werden, wenn die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25,5 beantragt wird und der Antrag zum Beispiel zunächst von der Ausländerbehörde geprüft oder dem Regierungspräsidium zur Zustimmung vorgelegt werden muss.

Weitere wichtige Punkte sind:


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